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Muss man als Unternehmer an der neuen elektronischen Zustellung durch Behörden teilnehmen?

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Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die nicht elektronisch abwickelbar sind, wie z. B. die Zustellung eines Reisepasses.

Versendet nun eine Bundesbehörde künftig ein elektronisches Dokument, so wird zuerst ein Teilnehmerverzeichnis abgefragt, ob der Empfänger elektronisch adressierbar ist. Wenn dies möglich ist, wird das Dokument in das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ gelegt, welches für Unternehmer im Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at) eingerichtet ist.

In einem Teilnehmerverzeichnis sind alle natürlichen und nicht-natürlichen Personen gespeichert, die elektronische Zustellungen empfangen können. Unternehmer sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet außer das Unternehmen verfügt nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss.

Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings mit 1.1.2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Im Juli 2019 wurden unter anderem Teilnehmer von FinanzOnline, die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt. Die Daten können dort von den Betroffenen überprüft und angepasst werden. Den Teilnehmern von FinanzOnline wurde diesbezüglich ein Schreiben in ihre Databox gestellt.

Die Informationen aus dem Teilnehmerverzeichnis werden ab 1.12.2019 für elektronische Zustellungen herangezogen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/) und auf der Website des Bundesministerium für Digitalisierung.

Stand: 27. August 2019

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